1. Allgemeines
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Verkaufs- und Lieferbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte hiermit ausdrücklich widersprechen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn wir sie von uns aus schriftlich bestätigen. Spätestens mit Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, als angenommen. Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen. An die Stelle unwirksamer einzelner Vertragsbedingungen tritt dann die gesetzliche Regelung. Sollten sich Änderungen in der Geschäftsführung unseres Vertragspartners ergeben, so hat dieser uns diesen Umstand unverzüglich mitzuteilen. Wir speichern im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderliche personenbezogene Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 b.) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Näheres entnehmen Sie bitte unserer aktuellen Datenschutzerklärung unter: www.linnenbecker.de/datenschutz.
2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, maßgeblich ist ausschließlich die jeweils gültige Dienstpreisliste, die Bestandteil des Vertrages wird. Diese ist abrufbar unter www.linnenbecker.de/geschaeftsbedingungen. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Annahmeerklärungen, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ausschließlich hinsichtlich von Annahmeerklärungen gilt § 127 Abs. 2 BGB. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Eventuelle Eigenschaften der Ware sichern wir nur im Umfang des Herstellers zu. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, auch Angaben der Lieferwerke sind nur verbindlich, wenn dies zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Modellen behalten wir uns das Alleineigentum und Urheberrecht vor. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.
3. Lieferungen
Unsere Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden, Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferungen schriftlich zusagt. Lieferung frei Baustelle bedeutet ebenerdige Anlieferung (Bordsteinkante) ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Selbstabholung am Lager vereinbart, wird ebenfalls nur ebenerdig angeliefert. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Wird die Ware über die rechtliche Verpflichtung des Verkäufers hinaus auf Wunsch des Käufers weiterbefördert, haftet dieser für eventuell bei der Weiterbeförderung entstehende Schäden. Bei frachtfreier Rückführung von gebrauchsfähigen Pfandpaletten erfolgt eine Gutschrift abzüglich unserer Serviceleistung. Diese umfasst Umschlag, Abnutzung sowie Rücktransport zum Lieferwerk, maßgeblich ist ausschließlich die jeweils gültige Dienstleistungspreisliste. Unsere Palettenrücknahmen erfolgen unter Vorbehalt in Bezug auf Stückzahl und Gebrauchsfähigkeit. Nur in unserem Unternehmen erworbene, wiederverwendbare Pfandpaletten können gutgeschrieben werden. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, sonstige Schäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; der Käufer ist verpflichtet, Ware, die eingebaut oder anderweitig verarbeitet werden soll, vor dem Einbau oder der Verarbeitung auf Mangelhaftigkeit zu untersuchen. Der Käufer haftet in diesem Fall für die Aus- und Einbaukosten für entgegen dieser Verpflichtung eingebaute oder verarbeitete mangelhafte Waren. Soweit technisch erforderlich, stellt der Kunde zum Abladen erforderliche Gerätschaften und/oder Mitarbeiter. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbstständige Lieferung. Die Wahl des Transportweges und Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der unverzichtbaren Schriftform. Sobald wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Leistungsort ist stets, auch bei Lieferungen frei Lieferanschrift/Bestimmungsort usw., die jeweilige Verladestelle. Die Gefahr geht mit der Anlieferung der Verladung auf
das Transportmittel, bei Selbstabholung mit der Bereitstellung zur Verladung durch den Kunden auf diesen über. Der Kunde trägt bei Selbstabholung für die Beladungshandlung, Einhaltung des zulässigen Fahrzeuggesamtgewichts und die richtige Beladung einschl. der Ladungssicherung die alleinige Verantwortung.
Nimmt der Kunde die Ware zur vereinbarten Liefer- oder Abholzeit nicht ab und gerät damit in Annahmeverzug, werden Lagerkosten in Höhe von 0,25 € pro Palette pro Tag für die Einlagerung erhoben. Auf § 300 BGB wird verwiesen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Lieferungen für das Gewerbe unseres Kunden ein Jahr ab Lieferung, soweit nicht laut § 438 Abs. 1, Nr. 2 BGB eine längere Verjährungsfrist gilt. Der Kunde räumt uns eine mehrfache Nachbesserung oder Ersatzlieferung ein.
Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten ist darüber hinaus nach Maßgabe der folgenden Sätze eingeschränkt. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung für das Handeln gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch für einfache Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
Eine Haftung für Beratungsleistungen etc., insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen, wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte. Jegliche Schadensersatzhaftung des Verkäufers ist begrenzt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden, sofern der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat. Schadensersatzansprüche aus der Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei grobem Verschulden des Verkäufers. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist oder gebrauchte Ware, wird insoweit unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft und geliefert.
Sonderanfertigungen oder Waren, die nicht lagermäßig geführt, sondern vielmehr ausdrücklich für den Kunden bestellt werden, können nicht zurückgenommen werden; es sei denn, der Zulieferer ist bereit, die Ware gegen Gutschrift zurückzunehmen. Bei freiwilliger Rücknahme der gelieferten Ware durch uns haben wir Anspruch auf den vollen Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten sowie auf eine Pauschale für Lager- und Buchungskosten sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises, sofern unser Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
Bei Holzlieferungen gilt die vorzeitige Benutzung bzw. Be- und/oder Verarbeitung bzw. Einbau als Abnahme. Mängelrügen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich und fristgerecht erfolgen. Bei der Lieferung und/oder Ausführung erkennbare Mängel sind sofort zu rügen. Natürlicher Verschleiß, Rissbildung und Verziehen des Holzes sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Das gilt auch für Farbunterschiede, die besonders bei druckimprägnierten Hölzern und bei weiterer Farbbehandlung sowie Verarbeitung mit sonstigen Hölzern auftreten können. Hölzer mit Farbbehandlung werden nur gebeizt oder grundiert geliefert, sofern nichts anderes angegeben ist. Eine Endbehandlung ist bauseits vorzunehmen. Wird eine Beanstandung anerkannt, so behalten wir uns vor, Ersatz oder Gutschrift zu leisten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für Schäden, die durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jede Gewährleistung auch während der Ausführung. Auf die der Ware beiliegenden Pflege-, Gebrauchs- und Aufbauanleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Eine strikte Einhaltung sämtlicher darin enthaltener Bestimmungen ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung von etwaigen Gewährleistungsansprüchen. Für Eigenleistungen des Bauherrn wird keine Gewähr übernommen.
Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen, unverzichtbaren schriftlichen Zustimmung, § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
4. Zahlung
Der Kaufpreis ist bei Lieferung ohne Abzug sofort fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Soweit Skontozahlung eingeräumt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der in der Rechnung als skontierfähig angegebene Betrag nach Abzug von Vorfracht, Maut usw. maßgeblich. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an die von ihm angegebene Emaildresse elektronisch übermittelt werden. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird.
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit die Zurückbehaltungsrechte nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Rücklastschriften werden mit 20,00 € pro einzelnem Vertrag dem Käufer berechnet und sind uns von diesem zu erstatten. Für die Zusendung von Mahnungen werden einmalig Kosten in Höhe von 15,00 € berechnet.
Verzugszinsen werden in Höhe von 11,5 % erhoben, ohne dass dem Kunden dadurch der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten wird. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungswert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35 % (10% Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer – von derzeit 19 % – in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Punkt 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Punkt 5 Abs. 3 Satz 1 + 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Punkt 5 Abs. 3 Satz 2 + 3 gelten entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Punkt 5 Abs. 3 Satz 2 + 3 gelten entsprechend.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Punkt 5 Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Punkt 5 Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Nr. 1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35% (10% Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert als Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 35 % der zu sichernden Forderung (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – zur Zeit 19 %) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
6. Verbraucherstreitschlichtung
Erklärungspflicht nach § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir sind bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten aus unserer Vertragsbeziehung auf einvernehmliche Weise beizulegen. Bei etwaigen Beschwerden können sich unsere Kunden jederzeit direkt an uns wenden, um gemeinsam eine akzeptable Lösung zu finden. Daher nehmen wir nicht an dem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren teil. Sie erreichen uns stets per E-Mail unter info@linnenbecker.de.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist nach § 21 ZPO auch für Aktivprozesse des Verkäufers der Sitz der Niederlassung, über die das Vertragsverhältnis abgewickelt wird, hilfsweise der Sitz der Gesellschaft.